Was Sie wissen müssen zur außerschulischen Lernförderung:

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2010 den Gesetzentwurf zur SGB-II-Leistungsreform beschlossen. Die angestrebte Gesetzesänderung zum 01.01.2011 sieht auch die Gewährung außerschulischer Lernförderung für berechtigte Kinder und Jugendliche vor.

Wer hat grundsätzlich Anspruch?

Anspruch haben alle leistungsberechtigten Schüler

  • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen,
  • bei denen die Erreichung des nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernzieles gefährdet ist,
  • die eine auf das Schuljahresende bezogende positive Prognose hinsichtlich der Erreichung des Lernzieles durch Inanspruchnahme außerschulischer Lernförderung vorweisen können,
  • deren Leistungsschwäche nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen ist und
  • die keine geeigneten kostenfreien schulischen Angebote in Anspruch nehmen können.

Es ist zu beachten, dass zu den Lernzielen nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts zählen.

Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keinen Leistungsanspruch.

Die Gewährung außerschulischer Lernförderung muss gesondert beantragt werden.

Wer hilft bei der Auswahl der Nachhilfelehrerin/des Nachhilfelehrers?

Die Schüler wenden sich an ihre Lehrkraft. Dort erhalten sie Unterstützung bei der Auswahl. Voraussetzung für die Abrechnung der Kosten ist eine zuvor geschlossene Vereinbarung zwischen Jobcenter und Anbieter der Nachhilfe.