Satzung des Fördervereins der Paul-Maar-Schule Oldenburg e.V.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein, dessen Eintragung in das Vereinsregister vorbehalten bleibt, trägt den Namen:
„Förderverein der Paul-Maar-Schule Oldenburg e. V.“.
Er hat den Sitz in Oldenburg / Oldenburg
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hat die Aufgabe, die Paul-Maar-Grundschule bei der Erreichung ihrer Bildungs- und Erziehungsziele zu unterstützen, vor allem durch finanzielle Hilfe bei Anschaffungen und Aufwendungen, die der wissenschaftlichen und musischen Bildung und dem Schulsport dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben einen Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
a) die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler der Paul-Maar-Schule
b) andere Personen, die den Wunsch haben, die Paul-Maar-Schule in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch die Anmeldung beim Vorstand erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt, der jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann.
c) wenn ein Mitglied mit zwei oder mehr Jahresbeiträgen im Rückstand ist und auch auf eine Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt hat.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedsbeiträge, Einkünfte, Vermögen
Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Sie werden am 30. November des jeweiligen Geschäftsjahres fällig und im Folgemonat eingezogen.
Darüber hinaus nimmt der Verein von seinen Mitgliedern und Dritten auch Spenden entgegen. Alle Einkünfte des Vereins sind ausschließlich für den in § 2 genannten Zweck zu verwenden.
§ 7
Ausschluss
Durch Beschluss des Vorstandes, der mit mindestens 2/3 Mehrheit gefasst werden muss, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und es den Vereinszwecken gröblich zuwider handelt.
Vor Ausschluss hat das Mitglied das Recht auf Anhörung.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d) Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen und Nichtzahlung dieses Beitragsrückstandes trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom ersten Vorsitzenden mitzuteilen.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind in besonderen Wahlgängen in geheimer Wahl zu wählen, wenn mehr als ein Bewerber für das jeweilige Vorstandsamt vorhanden sind oder ein Mitglied die geheime Wahl beantragt.
Die Amtsdauer der Gewählten beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Tagung der Mitgliederversammlung, in der die Wahl vorgenommen worden ist, und endet mit dem Schluss der Tagung, in der die Neuwahl stattfindet.
Das Amt des Mitgliedes des Vorstandes endet durch Neuwahl.
§ 10
Auslagenersatz
Der Vorstand versieht sein Amt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen.
§ 11
Ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
Zu ihren Befugnissen gehören insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten,
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorstand bestimmt, durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Die Einberufung kann auch per Email erfolgen. Förderer des Vereins und sonstige Interessierte, die nicht Mitglieder sind, können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das durch den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist den Mitgliedern eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung zu stellen.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern beantragt wird.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein.
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist so einzuberufen, dass die Einladung mindestens zwei Wochen vorher durch einfachen Brief den Mitgliedern zugestellt wird, wobei der Tag der Aufgabe zur Post gilt.
Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
§ 13
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung.
Sofern das Gesetz und die Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung in einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Beschlussgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Das Stimmrecht kann von Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht ist ausgeschlossen.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 14
Auflösung und Satzungsänderung
Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung des Vereins können nur in den Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Antrag auf Auflösung kann nicht als dringlich behandelt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die:
„UNICEF-Arbeitsgruppe Oldenburg“,
die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Bevor ein gültiger Beschluss über die Vermögenszuwendung bei der Auflösung erfolgt, ist die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes herbeizuführen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 15
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit aller übrigen Bestimmungen der Satzung davon unberührt. In einem solchen Fall sind die unwirksamen Bestimmungen durch neue rechtswirksame in der Weise zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung angestrebte Zweck nach Möglichkeit erreicht wird.
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. August 2023 verabschiedet.
Oldenburg, den 27.08.2023